Das Kleingedruckte

Jede Zusammenarbeit braucht klare Regeln. Für eine Zusammenarbeit mit Ihnen (im Weiteren: Kunde) gelten die Geschäftsbedingungen von webpeople (im Weiteren: Dienstleister) als Grundlage für die Realisierung multimedialer Online-Anwendungen und Offline-Produkte.

Diese wurden in enger Anlehnung an die Musterverträge des Bundesverbands Digitale Wirtschaft | BVDW e.V. (ehemals: dmmv), Düsseldorf sowie unter Berücksichtigung gängiger Tarifverträge für Designleistungen erstellt.

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
  2. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Dienstleister gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, welche die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
  4. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
  6. Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird der Dienstleister ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.
  1. Der Kunde unterstützt den Dienstleister bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird den Dienstleister hinsichtlich der vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
  2. Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
  3. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, dem Dienstleister im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese dem Dienstleister umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass der Dienstleister die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
  4. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich des Dienstleisters tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Dienstleister hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn der Dienstleister aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
  1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten des Dienstleisters nur durch den zuvor benannten Ansprechpartner zugesagt werden.
  2. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
  3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat der Dienstleister nicht zu vertreten und sie berechtigen den Dienstleister, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Dienstleister wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Dienstleister äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Dienstleister von dem Verfahren nach § 5 Absatz 2 bis 5 absehen.
  2. Der Dienstleister prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Erkennt der Dienstleister, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt der Dienstleister dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Dienstleister die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Dienstleister dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
  5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach § 5 Absatz 2 nicht einverstanden ist.
  6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Dienstleister wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung vom Dienstleister berechnet.
  8. Der Dienstleister ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Dienstleisters für den Kunden zumutbar ist.
  1. Die Vergütung der vom Dienstleister erbrachten Leistungen (Entwurfs-, Entwicklungs- und sonstige Leistungen) erfolgt grundsätzlich nach Zeit- und Materialaufwand, der monatlich oder nach gesonderter Vereinbarung und am Fortschritt der Arbeiten orientiert in Rechnung gestellt wird.
  2. Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, sind die jeweils gültigen Vergütungssätze des Dienstleisters maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes. Der Dienstleister ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.
  3. Die Nutzungsvergütung stellt den Gegenwert für die Wertschöpfung dar, die durch die wirtschaftliche Nutzung entsteht. Sie bemisst sich, sofern nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, am vereinbarten Nutzungsumfang und ist als Teil der Gesamtvergütung bei Rechnungstellung fällig.
  4. Legitimierte Nach- und Weiternutzungen, die mit vorheriger Einwilligung des Dienstleisters erfolgen, werden anhand der allgemein üblichen Nutzungstabellen für Designleistungen bemessen und berechnet.
  5. Illegale Nach- und Weiternutzungen, die ohne die vorherige Einwilligung seitens des Dienstleisters erfolgen, werden anhand der allgemein üblichen Nutzungstabellen für Designleistungen bemessen und mit mindestens 100% Zuschlag berechnet. Der Anspruch auf Schadenersatz bleibt davon unberührt. Aus der Zahlung allein entsteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung.
  6. Ein ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstleister unterlassener oder ein verfälschter Urhebervermerk wird mit 100%  Zuschlag berechnet.
  7. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung des Dienstleisters getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Dienstleister für die Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
  8. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann der Dienstleister eine so genannte Handling Fee in Höhe von 15 Prozent erheben.
  9. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Die Reisezeit wird mit 50 Prozent des üblichen Vergütungssatzes vergütet.
  10. Vom Dienstleister erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
  11. Gegen Forderungen des Dienstleisters kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  12. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  1. Die Gesamtleistung des Dienstleisters besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht zur Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht (§ 31 UrhG) sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt (§ 32 UrhG) eingeräumt.
  2. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
  3. Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu verändern, zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
  4. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Dienstleister kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
  1. Die Haftung des Dienstleisters für jede Art von Schutzrechtsverletzungen seitens des Kunden gilt als ausgeschlossen. Insbesondere überprüft der Dienstleister kundenseitig bereitgestelle Materialien (z. B. Texte, Bilder, Videos, Tonfolgen o. ä.), nicht dahingehend, ob an Ihnen möglicherweise Urheberrechte Dritter bestehen oder sie sonstwie gegen geltendes Recht verstoßen.
  2. Im Falle, dass der Dienstleister zur Kenntnis über Schutzrechtsverletzungen bzgl. der bereitgestellten Materialien gelangt, darf der Dienstleister – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
  1. Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Dienstleister diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  2. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, werden die Verträge auf unbefristete Zeit geschlossen.
  3. Der Vertrag ist von beiden Seiten jeweils mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende (ausgenommen sind hier Hosting- und Domainleistungen), ohne Angabe von Gründen, kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf der jeweils vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit. In der Regel beträgt die Vertragslaufzeit ein Jahr. Hosting- und Domainleistungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht 60 Tage vor Ablauf gekündigt wurde. Eine Kündigung kann nur schriftlich per Brief oder Fax erfolgen.
  4. Wir sind darüber hinaus berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung sich in Verzug befindet. Ein solcher wichtiger Grund kann unter anderem auch darin liegen, dass der Kunde wesentlich oder trotz Abmahnung gegen seine Pflichten verstößt (z.B. seiner Zahlungspflicht oder Sorgfaltspflicht). Ein weiterer wichtiger Grund welcher zur Sperrung oder fristlosen Kündigung führen kann, liegt vor, wenn der Kunde Inhalte verwendet, welche das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen könnten.
  5. Ausgenommen sind individuelle Vereinbarungen, siehe Vertrag oder Rechnungen.
  1. Der Dienstleister haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung.
  3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Dienstleister insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter des Dienstleister abzuwerben oder ohne Zustimmung des Dienstleisters anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine vom Dienstleister der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
  1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
  2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
  4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Kopien dieser Unterlagen sind dann zu vernichten.
  5. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per eMail – zulässig.
  1. Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
  2. Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
  3. Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutschen Multimedia Verbands e.V., Kaistrasse 14 in 40221 Düsseldorf mit dem Ziel anrufen, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
  4. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
  5. Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
  1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  4. Der Dienstleister darf den Kunden auf seiner WebSite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der Dienstleister darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
  1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Dienstleisters.

B. Besondere Geschäftsbedingungen

Die “Besonderen Geschäftsbedingungen für die Realisierung multimedialer Online-Anwendungen” enthalten Regelungen, die nicht für jede durch den Dienstleister zu erbringende Leistung im Rahmen der Realisierung einer multimedialen Online-Anwendung gelten sollen, sondern nur auf bestimmte Leistungen in den einzelnen Phasen abgestimmt sind.

Die “Besonderen Geschäftsbedingungen für die Realisierung multimedialer Online-Anwendungen” sind Bestandteil der jeweilig für bestimmte Phasen des Realisierungsprozesses abgeschlossenen Verträge und gliedern sich auf wie folgt:

  • Ergänzende Bedingungen für das Erbringen von Beratungsleistungen
  • Ergänzende Bedingungen für die Unterstützung bei der Erstellung eines Pflichtenhefts
  • Ergänzende Bedingungen für die Erstellung von multimedialen Online-Anwendungen
  • Ergänzende Bedingungen für das Erbringen von Pflegeleistungen

Die “Besonderen Geschäftsbedingungen für die Realisierung multimedialer Online-Anwendungen” werden dem Kunden im Bedarfsfall zu Beginn der jeweiligen Phasen des Realisierungsprozesses übergeben und damit Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

Letzte Änderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 21.10.2015

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